Informations-
und Kommunikationsdienste-Gesetz
Gesetz zur
Regelung der Rahmenbedingungen für Informations- und
Kommunikationsdienste (Informations- und
Kommunikationsdienste-Gesetz - IuKDG)
(Formatierungen
und Hervorhebungen von mir)
vom 22. Juli 1997
(BGBl. I S.1870)
Artikel 7 dieses Gesetzes
dient der Umsetzung der Richtlinie 96/9/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 11.
März 1996 über den rechtlichen Schutz von
Datenbanken (ABl. EG Nr. L 77 S.
20).
Der Bundestag hat
das folgende Gesetz beschlossen:
Inhaltsübersicht:
Artikel
1
Gesetz über die Nutzung von Telediensten
(Teledienstegesetz - TDG)
Artikel
2
Gesetz über den Datenschutz bei Telediensten
(Teledienstedatenschutzgesetz - TDDSG)
Artikel
3
Gesetz zur digitalen Signatur (Signaturgesetz -
SigG)
Artikel
4
Änderung des Strafgesetzbuches
Artikel
5
Änderung des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten
Artikel
6
Änderung des Gesetzes über die Verbreitung
jugendgefährdender Schriften
Artikel
7
Änderung des Urheberrechtsgesetzes
Artikel
8
Änderung des Preisangabengesetzes
Artikel
9
Änderung der Preisangabenverordnung
Artikel
10
Rückkehr zum einheitlichen
Verordnungsrang
Artikel
11
Inkrafttreten
Artikel
1
Gesetz über
die Nutzung
von Telediensten (Teledienstegesetz - TDG)
§ 1 Zweck
des Gesetzes
Zweck des
Gesetzes ist es, einheitliche wirtschaftliche
Rahmenbedingungen für die verschiedenen
Nutzungsmöglichkeiten der elektronischen
Informations- und Kommunikationsdienste zu schaffen.
§ 2
Geltungsbereich
(1) Die
nachfolgenden Vorschriften gelten für alle
elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste,
die für eine individuelle Nutzung von
kombinierbaren Daten wie Zeichen, Bilder oder Töne
bestimmt sind und denen eine Übermittlung
mittels Telekommunikation zugrunde liegt
(Teledienste).
(2) Teledienste
im Sinne von Absatz 1 sind insbesondere
- Angebote im
Bereich der Individualkommunikation (zum
Beispiel Telebanking,
Datenaustausch),
- Angebote zur
Information oder Kommunikation, soweit nicht die
redaktionelle Gestaltung zur Meinungsbildung für
die Allgemeinheit im Vordergrund steht
(Datendienste, zum Beispiel Verkehrs-, Wetter-,
Umwelt- und Börsendaten, Verbreitung von
Informationen über Waren und
Dienstleistungsangebote),
- Angebote zur
Nutzung des Internets oder weiterer
Netze,
- Angebote zur
Nutzung von Telespielen,
- Angebote von
Waren und Dienstleistungen in elektronisch
abrufbaren Datenbanken mit interaktivem Zugriff und
unmittelbarer Bestellmöglichkeit.
(3) Absatz 1 gilt
unabhängig davon, ob die Nutzung der Teledienste
ganz oder teilweise unentgeltlich oder gegen Entgelt
möglich ist.
(4) Dieses Gesetz
gilt nicht für
- Telekommunikationsdienstleistungen
und das geschäftsmäßige Erbringen von
Telekommunikationsdiensten nach § 3 des
Telekommunikationsgesetzes vom 25. Juli 1996 (BGBl. I
S. 1120),
- Rundfunk
im Sinne des § 2 des
Rundfunkstaatsvertrages,
- inhaltliche
Angebote bei Verteildiensten und Abrufdiensten,
soweit die redaktionelle Gestaltung zur
Meinungsbildung für die Allgemeinheit im
Vordergrund steht, nach § 2 des
Mediendienste-Staatsvertrages in der Fassung vom 20.
Januar bis 7. Februar 1997.
(5)
Presserechtliche Vorschriften bleiben
unberührt.
§ 3
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses
Gesetzes sind
- "Diensteanbieter"
natürliche oder juristische Personen oder
Personenvereinigungen, die eigene oder fremde
Teledienste zur Nutzung bereithalten oder den Zugang
zur Nutzung vermitteln,
- "Nutzer"
natürliche oder juristische Personen oder
Personenvereinigungen, die Teledienste
nachfragen.
§ 4
Zugangsfreiheit
Teledienste sind
im Rahmen der Gesetze zulassungs- und
anmeldefrei.
§ 5
Verantwortlichkeit
(1)
Diensteanbieter sind für eigene Inhalte, die
sie zur Nutzung bereithalten, nach den allgemeinen
Gesetzen verantwortlich.
(2)
Diensteanbieter sind für fremde Inhalte, die
sie zur Nutzung bereithalten, nur dann
verantwortlich, wenn sie von diesen Inhalten
Kenntnis haben und es ihnen technisch
möglich und zumutbar ist, deren Nutzung zu
verhindern.
(3)
Diensteanbieter sind für fremde Inhalte, zu denen
sie lediglich den Zugang zur Nutzung vermitteln, nicht
verantwortlich. Eine automatische und kurzzeitige
Vorhaltung fremder Inhalte auf Grund Nutzerabfrage gilt
als Zugangsvermittlung.
(4)
Verpflichtungen zur Sperrung der Nutzung
rechtswidriger Inhalte nach den allgemeinen Gesetzen
bleiben unberührt, wenn der Diensteanbieter unter
Wahrung des Fernmeldegeheimnisses gemäß
§ 85 des Telekommunikationsgesetzes von diesen
Inhalten Kenntnis erlangt und eine Sperrung technisch
möglich und zumutbar ist.
§ 6
Anbieterkennzeichnung
Diensteanbieter
haben für ihre geschäftsmäßigen
Angebote anzugeben
- Namen und
Anschrift sowie
- bei
Personenvereinigungen und -gruppen auch Namen und
Anschrift des Vertretungsberechtigten.
Artikel
2
Gesetz über
den Datenschutz bei Telediensten
(Teledienstedatenschutzgesetz - TDDSG)
§ 1
Geltungsbereich
(1) Die
nachfolgenden Vorschriften gelten für den Schutz
personenbezogener Daten bei Telediensten im Sinne des
Teledienstegesetzes.
(2) Soweit in
diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, sind die
jeweils geltenden Vorschriften für den Schutz
personenbezogener Daten anzuwenden, auch wenn die
Daten nicht in Dateien verarbeitet oder genutzt
werden.
§ 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses
Gesetzes sind
- "Diensteanbieter"
natürliche oder juristische Personen oder
Personenvereinigungen, die Teledienste zur Nutzung
bereithalten oder den Zugang zur Nutzung
vermitteln,
- "Nutzer"
natürliche oder juristische Personen oder
Personenvereinigungen, die Teledienste
nachfragen.
§ 3
Grundsätze für die Verarbeitung
personenbezogener Daten
(1)
Personenbezogene Daten dürfen vom
Diensteanbieter zur Durchführung von Telediensten
nur erhoben, verarbeitet und genutzt werden, soweit
dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift es
erlaubt oder der Nutzer eingewilligt hat.
(2) Der
Diensteanbieter darf für die Durchführung von
Telediensten erhobene Daten für andere Zwecke
nur verwenden, soweit dieses Gesetz oder eine andere
Rechtsvorschrift es erlaubt oder der Nutzer
eingewilligt hat.
(3) Der
Diensteanbieter darf die Erbringung von Telediensten
nicht von einer Einwilligung des Nutzers in eine
Verarbeitung oder Nutzung seiner Daten für andere
Zwecke abhängig machen, wenn dem Nutzer ein
anderer Zugang zu diesen Telediensten nicht oder in nicht
zumutbarer Weise möglich ist.
(4) Die
Gestaltung und Auswahl technischer Einrichtungen
für Teledienste hat sich an dem Ziel auszurichten,
keine oder so wenige personenbezogene Daten wie
möglich zu erheben, zu verarbeiten und zu
nutzen.
(5) Der Nutzer
ist vor der Erhebung über Art, Umfang, Ort und
Zwecke der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung
personenbezogener Daten zu unterrichten. Bei
automatisierten Verfahren, die eine spätere
Identifizierung des Nutzers ermöglichen und eine
Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener
Daten vorbereiten, ist der Nutzer vor Beginn dieses
Verfahrens zu unterrichten. Der Inhalt der Unterrichtung
muß für den Nutzer jederzeit abrufbar sein.
Der Nutzer kann auf die Unterrichtung verzichten. Die
Unterrichtung und der Verzicht sind zu protokollieren.
Der Verzicht gilt nicht als Einwilligung im Sinne der
Absätze 1 und 2.
(6) Der Nutzer
ist vor Erklärung seiner Einwilligung auf sein
Recht auf jederzeitigen Widerruf mit Wirkung
für die Zukunft hinzuweisen. Absatz 5 Satz 3 gilt
entsprechend.
(7) Die
Einwilligung kann auch elektronisch erklärt werden,
wenn der Diensteanbieter sicherstellt,
daß
- sie nur durch
eine eindeutige und bewußte Handlung des Nutzers
erfolgen kann,
- sie nicht
unerkennbar verändert werden kann,
- ihr Urheber
erkannt werden kann,
- die
Einwilligung protokolliert wird und
- der Inhalt
der Einwilligung jederzeit vom Nutzer abgerufen werden
kann.
§ 4
Datenschutzrechtliche Pflichten des
Diensteanbieters
(1) Der
Diensteanbieter hat dem Nutzer die Inanspruchnahme von
Telediensten und ihre Bezahlung anonym oder unter
Pseudonym zu ermöglichen, soweit dies technisch
möglich und zumutbar ist. Der Nutzer ist
über diese Möglichkeiten zu
informieren.
(2) Der
Diensteanbieter hat durch technische und organisatorische
Vorkehrungen sicherzustellen, daß
- der Nutzer
seine Verbindung mit dem Diensteanbieter jederzeit
abbrechen kann,
- die
anfallenden personenbezogenen Daten über den
Ablauf des Abrufs oder Zugriffs oder der sonstigen
Nutzung unmittelbar nach deren Beendigung
gelöscht werden, soweit nicht eine
längere Speicherung für Abrechnungszwecke
erforderlich ist,
- der Nutzer
Teledienste gegen Kenntnisnahme Dritter
geschützt in Anspruch nehmen
kann,
- die
personenbezogenen Daten über die Inanspruchnahme
verschiedener Teledienste durch einen Nutzer getrennt
verarbeitet werden; eine Zusammenführung
dieser Daten ist unzulässig, soweit dies
nicht für Abrechnungszwecke erforderlich
ist.
(3) Die
Weitervermittlung zu einem anderen Diensteanbieter ist
dem Nutzer anzuzeigen.
(4)
Nutzungsprofile sind nur bei Verwendung von
Pseudonymen zulässig. Unter einem Pseudonym
erfaßte Nutzungsprofile dürfen nicht mit Daten
über den Träger des Pseudonyms
zusammengeführt werden.
§ 5
Bestandsdaten
(1) Der
Diensteanbieter darf personenbezogene Daten eines Nutzers
erheben, verarbeiten und nutzen, soweit sie für die
Begründung, inhaltliche Ausgestaltung oder
Änderung eines Vertragsverhältnisses mit
ihm über die Nutzung von Telediensten erforderlich
sind (Bestandsdaten).
(2) Eine
Verarbeitung und Nutzung der Bestandsdaten für
Zwecke der Beratung, der Werbung, der Marktforschung oder
zur bedarfsgerechten Gestaltung der Teledienste ist
nur zulässig, soweit der Nutzer in diese
ausdrücklich eingewilligt hat.
§ 6
Nutzungs- und Abrechnungsdaten
(1) Der
Diensteanbieter darf personenbezogene Daten über die
Inanspruchnahme von Telediensten nur erheben, verarbeiten
und nutzen, soweit dies erforderlich ist,
- um dem Nutzer
die Inanspruchnahme von Telediensten zu
ermöglichen (Nutzungsdaten)
oder
- um die
Nutzung von Telediensten abzurechnen
(Abrechnungsdaten).
(2) Zu
löschen hat der Diensteanbieter
- Nutzungsdaten
frühestmöglich, spätestens unmittelbar
nach Ende der jeweiligen Nutzung, soweit es sich nicht
um Abrechnungsdaten handelt,
- Abrechnungsdaten,
sobald sie für Zwecke der Abrechnung nicht mehr
erforderlich sind; nutzerbezogene Abrechnungsdaten,
die für die Erstellung von Einzelnachweisen
über die Inanspruchnahme bestimmter Angebote auf
Verlangen des Nutzers gemäß Absatz 4
gespeichert werden, sind spätestens 80 Tage nach
Versendung des Einzelnachweises zu löschen, es
sei denn, die Entgeltforderung wird innerhalb dieser
Frist bestritten oder trotz Zahlungsaufforderung nicht
beglichen.
(3) Die
Übermittlung von Nutzungs- oder Abrechnungsdaten
an andere Diensteanbieter oder Dritte ist
unzulässig. Die Befugnisse der
Strafverfolgungsbehörden bleiben
unberührt. Der Diensteanbieter, der den Zugang zur
Nutzung von Telediensten vermittelt, darf anderen
Diensteanbietern, deren Teledienste der Nutzer in
Anspruch genommen hat, lediglich
übermitteln
- anonymisierte
Nutzungsdaten zu Zwecken deren
Marktforschung,
- Abrechnungsdaten,
soweit diese zum Zwecke der Einziehung einer Forderung
erforderlich sind.
(4) Hat der
Diensteanbieter mit einem Dritten einen Vertrag über
die Abrechnung des Entgelts geschlossen, so darf er
diesem Dritten Abrechnungsdaten übermitteln, soweit
es für diesen Zweck erforderlich ist. Der Dritte ist
zur Wahrung des Fernmeldegeheimnisses zu
verpflichten.
(5) Die
Abrechnung über die Inanspruchnahme von
Telediensten darf Anbieter, Zeitpunkt, Dauer, Art, Inhalt
und Häufigkeit bestimmter von einem Nutzer in
Anspruch genommener Teledienste nicht erkennen lassen, es
sei denn der Nutzer verlangt einen
Einzelnachweis.
§ 7
Auskunftsrecht des Nutzers
Der Nutzer ist
berechtigt, jederzeit die zu seiner Person oder zu seinem
Pseudonym gespeicherten Daten unentgeltlich beim
Diensteanbieter einzusehen. Die Auskunft ist auf
Verlangen des Nutzers auch elektronisch zu
erteilen. Das Auskunftsrecht ist im Falle einer
kurzfristigen Speicherung im Sinne von § 33 Abs. 2
Nr. 5 des Bundesdatenschutzgesetzes nicht nach § 34
Abs. 4 des Bundesdatenschutzgesetzes
ausgeschlossen.
§ 8
Datenschutzkontrolle
(1) § 38 des
Bundesdatenschutzgesetzes findet mit der Maßgabe
Anwendung, daß die Überprüfung auch
vorgenommen werden darf, wenn Anhaltspunkte für eine
Verletzung von Datenschutzvorschriften nicht
vorliegen.
(2) Der
Bundesbeauftragte für den Datenschutz beobachtet die
Entwicklung des Datenschutzes bei Telediensten und nimmt
dazu im Rahmen seines Tätigkeitsberichtes nach
§ 26 Abs. 1 BDSG Stellung.
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